Ein Bericht aus meiner anwaltlichen Gerichtspraxis
Eine zentrale Frage in diesen Tagen kann lauten: Was macht man, wenn Bund und Land die Wohnungswirtschaft unter Druck setzen? Die Antwort: Sich wehren.
Dienstag war ein erfolgreicher Tag für die Berliner Wohnungswirtschaft.
Das Landgericht Berlin II hat ihr in einem Musterprozess Recht gegeben im Kampf gegen EWSG-Rückforderungen eines Berliner Energie- und Wärmeunternehmens.
Wegen der Bedeutung und Wichtigkeit der Sache ist es eine Kammersache geworden. Und die aus drei erfahrenen Richterinnen bestehende 83. Zivilkammer hat nach intensiver Auseinandersetzung überzeugend Recht gesprochen.
Danke an alle, die auf Seiten der Wohnungswirtschaft an diesem Erfolg teilhaben. Danke für Vertrauen und Standhaftigkeit.
Berliner Wohnungswirtschaft wehrt EWSG-Rückforderungen im Musterprozess ab
Der geltend gemachte Bereicherungs-anspruch des Wärmeversorgers gegenüber seinen vermietenden Kunden scheitert gleich aus mehreren Gründen.
Aber mehr noch:
„Schließlich aber ist das Vorgehen der Klägerin jedenfalls treuwidrig, § 242 BGB.“
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25 (Kammersache)

Als dem Berliner Wärmeversorger vom Bund vorgehalten wurde, die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) unrichtig berechnet zu haben, kam dieser der Rückzahlungsforderung des Bundes nach.
Als der Berliner Wärmeversoger sodann begann, seine vermietenden Kunden auf Rückzahlung der gewährten Entlastung in Anspruch zu nehmen, und meinte, die vermietenden Kunden sollten sich die Entlastungen bei ihren Mietenden zurückholen, waren exzellente Führungsebenen und Rechtsabteilungen auf Verbands- und Unternehmensebene des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen nicht einverstanden.
Ihre Einwände konnte ich in einem Rechtsgutachten bestätigen, auf Verbandskonferenzen vertiefen, in Verhandlungen behaupten und nun in einem Musterprozess gegen den Berliner Wärmeversorger erfolgreich durchsetzen.

Das Landgericht gibt uns gleich auf mehreren Ebenen Recht. Das Berliner Energie- und Wärmeunternehmen handelt nicht nur rechtswidrig, sondern auch treuwidrig. Recht und Gerechtigkeit haben einen wichtigen Sieg errungen. Das muss nun auch die Bundesrepublik Deutschland erkennen, die sich erfolglos als Streithelferin auf die Seite der unterlegenen Klägerin schlug.
Dr. Elmar Bickert
Entscheidungsgründe
Besonders an der Sache: Das klagende Berliner Energie- und Wärmeunternehmen ist ein Staatsunternehmen des Landes Berlin. Es hatte sich mit den Worten des Landgerichts „zum verlängerten Arm“ der Bundesrepublik Deutschland machen lassen und wollte ebenso rechtswidrig wie treuwidrig die Belastung aus der (un-)zutreffenden Berechnung der EWSG-Soforthilfe auf seine vermietenden Kunden und deren Mietenden abladen.
Die Klägerin hat die Behauptung des Zutreffens des von der Streithelferin vertretenen Anknüpfungspunktes für die Berechnung ebenso akzeptiert wie einen daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch der Streithelferin gegen sich und will mit der vorliegenden Klage die dadurch bei ihr entstandene Belastung an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin weitergeben. Dies ist aber nicht mit Treu und Glauben in Einklang zu bringen.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
HINWEIS:
Schon mit Urteil des Landgerichts Berlin II vom 16.01.2025 (90 C 21/24) wurde sowohl dem Berliner Energie- und Wärmeunternehmen als auch dem Bund, der auch dort als Streithelfer auftrat, ein fehlerhaftes Verständnis von dem EWSG und dessen Berechnungsvorgaben attestiert.
Erfolglos versuchte das Berliner Energie- und Wärmeunternehmen, das Ausfall- und Insolvenzrisiko auf seine vermietenden Kunden zu übertragen, die das aber „keinesfalls“ zu tragen hatten.
Zutreffend wäre aus Sicht der Kammer daher, je nach Variante, dass entweder die Streithelferin das Insolvenz- und Ausfallrisiko trägt, oder aber, wenn es ein Fehler von dieser war, die Klägerin – keinesfalls aber die Beklagte.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
Auch diverse formale Tricks des Berliner Energie- und Wärmeunternehmens erwiesen sich als untauglich und scheiterten. Sie liefen sogar darauf hinaus, die vermietenden Kunden zu einem Gesetzesverstoß zu drängen.
Die von der Klägerin beabsichtigte Wirkung des Vorbehaltes zielt darauf ab, dadurch das Ausfallrisiko auf die Beklagte abzuwälzen, ohne dass die Beklagte aber hieraus Verhaltensalternativengehabt hätte. Denn es stand der Beklagten gerade nicht frei, den ihr gezahlten Betrag – ggf. teilweise – bis zu einer weiteren Klärung zurückzuhalten, weil sie zur Weiterleitung gesetzlich verpflichtet war.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
Es ist dem Berliner Energie- und Wärmeunternehmen untersagt, die vermietenden Kunden für etwas haften zu lassen, mit dem diese nichts zu tun hatten.
Vorliegend aber hat die Klägerin für sich entschieden, dass es günstiger erscheint, die Entscheidung der Streithelferin zur Rückforderung aufgrund ihrer (jetzigen) Auslegung des § 4 Abs. 3 EWSG anzuerkennen und will nun hierfür die Beklagte haftbar machen, die weder mit der einen noch mit der anderen Variante irgendetwas zu tun hatte.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
Es ist dem Berliner Energie- und Wärmeunternehmen schon rechtsgrundsätzlich verwehrt, von seinen vermietenden Kunden Gelder zurück zu fordern, die nie für die vermietenden Kunden bestimmt waren und schon lange nicht mehr bei diesen sind.
Die Klägerin zahlte nicht final auf eine Vermögensmehrung der Beklagten gerichtet, sondern weil sie durch § 4 Abs. 1 EWSG gesetzlich zur Zahlung verpflichtet war. Die Beklagte wiederum war gesetzlich zur Weiterleitung der erhaltenen Beträge an ihre Mieter*innen verpflichtet und zwar in voller Höhe der erhaltenen Beträge oder ggf. sogar darüber hinaus … Saldiert hat die Beklagte daher nie eine Vermögensmehrung erlangt, auch wenn die Zahlungen über ihr Konto geflossen sind.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
Schließlich stand es dem Berliner Energie- und Wärmeunternehmen nicht zu, entgegen dem EWSG ihre Zahlungspflicht an die vermietenden Kunden oder die Weiterleitungspflicht der vermietenden Kunden an die Mietenden zu ändern.
Für diese gesetzliche Verpflichtung sieht das Gesetz aber – anders als bezüglich der Erstattung der Streithelferin an die Klägerin – bereits keine Nachprüfung und Abänderung vor. Ebenso wenig für die ebenso normierte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an ihre Mieter*innen.
Landgericht Berlin II, Urt. v. 30.06.2026 – 83 O 75/25
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob das Berliner Energie- und Wärmeunternehmen bzw. die hierfür zuständigen Senatsverwaltungen sich für ein Rechtsmittel entscheiden oder die Entscheidung als das akzeptieren, was sie ist: Richtig und gerecht.

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