In seinen aktuellen Urteilen zeigt der BGH (I ZR 68/15 und I ZR 30/15) zum einen erneut, dass der Abschluss eines Maklervertrages relativ leicht zu bejahen ist. Zum anderen bejaht er aber auch eine bislang nicht entschiedene Lösungsmöglichkeit der (Verbraucher-) Kunden: Das Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzrecht. Zum Vertragsschluss Ein Vertragsschluss kommt regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein…