Der BGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 (VII ZR 58/14) seine Rechtsprechung zu Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortgeschrieben. Dem Urteil lag ein Vertrag über die Lieferung und Verwertung von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zugrunde. In diesem war vereinbart, dass der Lieferant bei Unterschreitung von anzuliefernden Jahresmindestmengen eine bestimmte Pauschale zu zahlen hatte.

Zum (Nicht-) Vorliegen von AGB

In einem älteren Beitrag zu Haftungsausschlussklauseln wurde bereits gezeigt, dass das Vorliegen von AGB oftmals schneller anzunehmen ist, als manch ein Vertragsschließender denkt.  Der BGH erklärt sich nun zu der Ausnahme des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach AGB nicht vorliegen, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind:

  • Individuelles Aushandeln in diesem Sinne ist mehr als Verhandeln.
  • Der AGB-Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
  • Ein Aushandeln liegt nicht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders nachteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird (vorliegend war eine Reduzierung der Pönale von EUR 115 auf EUR 30 pro Tonne nicht ausreichend).

Zu den AGB-Grenzen von Haftungsklauseln im Unternehmensverkehr

Der BGH weist die Vorinstanz, an welche die Sache zurückverwiesen wurde, auf grundlegende Grenzen für Haftungsklauseln hin:


Verschuldensunabhängige Haftung?

Haftungsklauseln können schon dann unwirksam sein, wenn sie eine verschuldensunabhängige vertragliche Haftung begründen wollen. Denn es stellt einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche.

Ausnahmen sind aber möglich, wenn

  • höhere Interessen des AGB-Verwenders dies rechtfertigen oder
  • ein Ausgleich durch die Gewährung eines rechtlichen Vorteils erfolgt.

Überhöhte Schadenspauschale?

Nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Diese Wirksamkeitsgrenze gilt über § 307 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern.


Ausdrücklich eingeräumter  Entlastungsnachweis?

Nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB muss bei der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht enstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Das Ausdrücklichkeitsgebot gilt aber nicht, wenn der Vertragspartner des AGB-Verwenders Unternehmer ist:

  • Der Nachweis muss nicht ausdrücklich gestattet sein.
  • Der Nachweis darf aber nicht ausgeschlossen sein.

Im konkreten Fall war der Nachweis eines geringeren Schadens nicht von vornherein abgeschnitten, mit der Folge, dass die Klausel nicht schon aus diesem Grund unwirksam war und dass der Lieferant eine konkrete Schadensberechnung vorlegen konnte, aus der sich ein geringerer Schadensbetrag ergibt.


Fazit:

Die Rechtsprechung des BGH läuft auf eine nicht unerhebliche Relativierung von pauschalierten Haftungsklauseln und deren Vereinfachungsfunktion hinaus:

  1.  Liegen AGB vor, so kann auch ein erhebliches Nachgeben hinsichtlich der Betragshöhe hieran nichts ändern.
  2. Je nach Vertrags- und Interessenlage kann sich der Verpflichtete auf fehlendes Verschulden berufen.
  3. Der Maßstab des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens eröffnet dem Verpflichteten Argumentationsspielraum für den Einwand einer überhöhten Schadenspauschale.
  4. Dem Verpflichteten verbleibt die Möglichkeit des konkreten Nachweises eines geringeren Schadens.

 


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