Die Reform des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) war auf Grundlage des damaligen Referentenentwurfes bereits Gegenstand eines Beitrages in diesem Forum. Nun hat der Bundestag am 03.12.2015 den vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie überarbeiteten Entwurf verabschiedet (BT-Drucksache 18/6910). Änderungen gab es nur hinsichtlich einzelner Details, wobei eine wichtige Änderung auch den Immobilienbereich betrifft.

Ein Regelungsanliegen des Reformvorhabens besteht darin, dass für selbst verbrauchten KWK-Strom zukünftig grundsätzlich keine Förderung mehr gewährt werden soll (Ausnahmen: kleinere Anlagen sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie). Grundsätzlich soll nur noch KWK-Strom förderfähig sein, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Eigenstromerzeugung soll nur noch in Bereichen gefördert werden, in denen die Anlagen ohne Förderung nicht wirtschaftlich betrieben werden können und in denen deshalb Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen unterbleiben würden.


Die neue Gesetzesfassung sieht nun eine neue Förderkategorie und zugleich eine neue Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass förderfähig grundsätzlich nur KWK-Strom für das Netz der allgemeinen Versorgung sein soll. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 besteht nun ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, bei KWK-Anlagen,

  • die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
  • soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, was nach § 15 vom Anlagenbetreiber nachzuweisen ist.

Durch diese Neuregelung sollen Energiedienstleister gezielt gefördert werden, die ihre Kunden bspw. in einem Industriepark, einem Gewerbegebiet oder einem Nahwärmenetz in der Wohnungswirtschaft („Quartierslösungen„) mit KWK-Strom beliefern. Da diese Energiedienstleister im Gegensatz zu reinen Eigenversorgungslösungen im KWK-Bereich die volle EEG-Umlage entrichten, sieht der Gesetzgeber Bedarf, gezielt Anreize für KWK-Lösungen zu setzen.


In der Wohnungswirtschaft werden solche Quartierslösungen auch als „Mieterstrommodelle“ bezeichnet. Hier erzeugen Gebäudeeigentümer bzw. Wohnungsunternehmen Strom, um diesen dann weder selbst zu verbrauchen noch in das allgemeine Stromnetz einzuspeisen, sondern um diesen den Mietern zum Verbrauch zu überlassen. Es geht also nicht um Fälle der Eigenversorgung von Mietern, sondern um Fälle, in denen Vermieter als Energiedienstleister gegenüber ihren Mietern auftreten, weshalb die Bezeichnung als „Vermieterstrommodelle“ treffender sein dürfte.


Wie bereits dargestellt, gewährleistet die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eine effizientere Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs und einen entsprechend geringeren Brennstoffverbrauch, was wiederum niedrigere CO2-Emissionen und eine Reduzierung der Luftschadstoffe bewirkt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung misst dem Reformvorhaben die folgende weitere Nachhaltigkeitsrelevanz zu:

  • Managementregel 5 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten).
  • Indikator 1 (Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen).
  • Indikator 8 (Innovation – Zukunft mit neuen Lösungen gestalten).

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