Die Europäische Kommission hat am 30. November 2016 ihr Maßnahmenpaket „Saubere Energie“ vorgelegt (COM(2016) 860). Es verfolgt die folgenden Hauptziele:
- Vorrang für Energieeffizienz
- Erreichen einer globalen Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien
- Ein faires Angebot für die Verbraucher
Die EU-Kommission definiert dabei Immobilien als wesentlichen Bestandteil der Initiative. Sie fallen primär unter das vorstehend unter Ziff. 1.) genannte Ziel Putting Energy Efficiency First (siehe schon zur Diskussion Efficiency First oder Energy and Greenhouse-Gas-Efficiency First). Im Folgenden soll der Fokus auf dem Immobilien- und Baubereich liegen (siehe insbesondere Teil 2).
Das Paket sollte in einem Kontext gesehen werden, in dem die EU eine Führungsrolle auf dem Weg zu intelligenterer und saubererer Energie für alle übernimmt, um das Übereinkommen von Paris umzusetzen, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, mehr Investitionen und technologische Führungsinitiativen zu gewährleisten, neue Arbeitsplätze zu schaffen und das Wohlergehen der Bürger zu verbessern.
Die Kommission hat Vorschläge einerseits für Rechtsvorschriften und andererseits für flankierende Maßnahmen veröffentlicht, die darauf abzielen, die Wirtschaft zu modernisieren und Investitionen in den Sektoren mit Energiebezug zu erhöhen:
Die Vorschläge für Rechtsvorschriften betreffen
- die Energieeffizienz,
- erneuerbare Energien,
- die Gestaltung des Strommarktes,
- die Versorgungssicherheit und
- die Governance-Regeln für die Energieunion.
Die Vorschläge für die flankierenden Maßnahmen umfassen unter anderem Initiativen
- zur Beschleunigung der Innovation im Bereich saubere Energie und
- zur Renovierung des Gebäudebestandes in Europa sowie weitere Maßnahme.
Energieeffizienz ist die am universellsten verfügbare Energiequelle. Wenn der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, dann trägt das dem Umstand Rechnung, dass die billigste und sauberste Energie diejenige ist, die nicht erzeugt oder verbraucht werden muss.
Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen stehen nach den Vorstellungen der Kommission
- der Rahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz insgesamt;
- eine höhere Energieeffizienz von Gebäuden;
- ein geringerer Energieverbrauch von Produkten („Ökodesign“) und bessere Verbraucherinformationen („Ökolabel“); so enthalten die Ökodesign- und Energiekennzeichnungsvorschriften Anforderungen an die Energieeffizienz von in Gebäuden genutzten Produkten wie Heizkesseln; die nationalen Bauvorschriften der Mitgliedstaaten wiederum legen Mindestanforderungen für die Energieleistung nachträglich eingebauter oder ersetzter Gebäudekomponenten fest.
- die Finanzierung der Energieeffizienz mit dem Vorschlag „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“.
Die übergeordneten Ziele der EU
Als übergeordnetes Ziel schlägt die Kommission eine verbindliche EU-weite Steigerung der Energieeffizienz um 30 % bis 2030 vor.
Und im Hinblick auf die erneuerbaren Energien hat der Europäische Rat ein Ziel von mindestens 27 % für den Anteil der erneuerbaren Energien gesetzt, die im Jahr 2030 in der EU verbraucht werden.
Dieses Mindestziel ist allerdings nur verbindlich auf EU-Ebene und wird nicht in verbindliche Ziele auf nationaler Ebene übertragen. Stattdessen sollen sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu Beiträgen verpflichten (siehe zum deutschen Klimaschutzplan 2050). Dieser Prozess soll Gegenstand einer neuen Verordnung über das Governance-System der Energieunion sei. Er zielt darauf ab, die Berichterstattungs- und Planungsauflagen für die Mitgliedstaaten sowie die Überwachungspflichten der Kommission zu verringern und zu straffen.
Falls die Kommission feststellt, dass es hinsichtlich des Anspruchs und der Umsetzung, vor allem im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz, Defizite gibt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit solche Defizite gar nicht erst entstehen oder frühzeitig behoben werden.
Die Aktualisierung der Energieeffizienzrichtlinie
Die Kommission will die bestehende Energieeffizienzrichtlinie aktualisieren durch:
- Anpassung der Energieeffizienzziele an den klima- und energiepolitischen Rahmen der EU für 2030;
- Verlängerung der Energieeinsparverpflichtung der Energieversorger und -verteiler von jährlich 1,5 % über 2020 hinaus auf den Zeitraum 2021-2030, um private Investitionen zu fördern und den Markteintritt neuer Akteure zu unterstützen; im Interesse maßgeschneiderter Strategien, die nationalen Besonderheiten Rechnung tragen, können die Mitgliedstaaten diese Anforderung auch durch alternative Maßnahmen mit gleicher Wirkung, wie z. B. Energieeffizienzförderprogramme, erfüllen;
- Verbesserung der Energieverbrauchserfassung und -abrechnung für Verbraucher von Heiz- und Kühlenergie.
Die Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll geändert werden, um
- Gebäude „intelligenter“ zu machen – durch Förderung der Nutzung der Informationstechnologie und sonstiger moderner Technologien, darunter auch Gebäudeautomatisierung und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (siehe hierzu noch Teil 3), um einen effizienten Betrieb der Gebäude sicherzustellen;
- die Vorschriften zu vereinfachen, indem Bestimmungen gestrafft oder, wenn sie nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht haben, ganz gestrichen werden;
- die Gebäuderenovierung noch stärker zu unterstützen; um den Gebäudebestand bis Mitte des Jahrhunderts zu dekarbonisieren, sollen
- die Verbindungen zwischen höheren Renovierungsraten, der Finanzierung und den Energieeffizienzausweisen gestärkt und
- die Bestimmungen über langfristige Gebäuderenovierungsstrategien verschärft werden.
Zum 2. Teil:
Zu den Hauptdokumenten der Mitteilung:
© Copyright by Dr. Elmar Bickert