§ 642 BGB gibt dem Auftragnehmer im Fall unterlassener Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers eine angemessene Entschädigung für die Bereitstellung und Vorhaltung von Kapital und Arbeitskraft unabhängig davon, ob in der Person des Auftraggebers eine Pflichtverletzung (Obliegenheitsverletzung ausreichend) oder ein Verschulden vorliegt.
Was hat nun ein Brand auf der Baustelle mit einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers zu tun? Es ist relevant, da § 642 BGB insbesondere in solchen Fällen greifen kann, in denen der Auftraggeber das Baugrundstück bzw. Leistungsobjekt dem Auftragnehmer nicht aufnahmebereit für dessen Leistungen zur Verfügung stellt und hält. Das kann bei einem Brand, der die Arbeit des Auftragnehmers behindert, der Fall sein.
Der BGH hat es bereits zutreffend abgelehnt, über diese Norm den Auftraggeber für die Bereitstellung geeigneter Witterungsbedingungen verantwortlich zu machen:
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
Siehe ausführlich:
Was aber gilt im Brandfall auf der Baustelle?
Das LG München I hat sich soeben mit dieser Frage befasst. Hier waren weder Verursachungsbeiträge des Auftraggebers noch solche des Auftragnehmers feststellbar. Es bejaht die Verantwortung des Auftraggebers und grenzt den Fall von den Witterungsbedingungen ab.
Anders als im Fall äußerer Wetterbedingung, die der Auftraggeber ohne dahingehende ausdrückliche Vereinbarung nicht abwehren muss, sieht das Gericht im hier vorliegenden Sachverhalt eines Brandausbruchs auf dem Baugrundstück die grundsätzliche Mitwirkungsobliegenheit des Auftragsgebers zur Gewährleistung der Baufreiheit betroffen. Umwelteinflüsse, die im letztzitierten Fall des Bundesgerichtshofs Anknüpfungspunkt einer (allgemein nicht gegebenen) Abwehrobliegenheit des Auftragsgebers sein mögen, liegen im Streitfall gerade nicht vor. Vielmehr realisierte sich die Behinderungsursache Brand aus dem streitgegenständlichen Grundstück heraus.
Davon zu unterscheiden ist der Aspekt, ob der Brandausbruch von der Beklagten zu beeinflussen oder gar zu vertreten gewesen wäre. Auf derartiges oder die Beherrschbarkeit des sich verwirklichenden Risikos durch den Auftraggeber kommt es nach Auffassung des Gerichts beim verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht an.
LG München I, Beschluss vom 09.06.2026 – 2 O 2547/25


Entgegen der Darstellung des Gerichts kommt es auch nach dem von ihm zitierten BGH auf die Beherrschbarkeit des Risikos an. Frost, Eis und Schnee sind nach dem BGH nicht beherrschbar. Richtigerweise muss daher entschieden werden, ob Feuer beherrschbar ist. Und tatsächlich macht das Gericht genau das: Es differenziert externe Umwelteinflüsse (Witterung) und interne Ursachen aus dem Grundstück heraus (Brand).
Dr. Elmar Bickert
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