In Zeiten, in denen Gesellschafts- und Menschenverächter dabei sind, sich in den Bundestag zu pöbeln, in denen sogar politisch ambitionierte Schwule und Lesben, eigentlich einer selbst um Toleranz werbenden Minderheit zugehörig, meinen, sich durch Hetze gegenüber anderen Minderheiten oder durch die Schaffung von neuen Feindbildern (ernsthaft: junge Menschen aus aller Welt, die im urbanen Millieu eine gute Zeit zusammen haben und dabei ENGLISCH SPRECHEN) aus der Schusslinie bringen und über andere erheben zu müssen, wirken Begriffe wie „Toleranzgebot“ und Normen des gesellschaftlichen Zusammenhalts besonders aktuell – auch wenn sie aus einem besonderen Bereich des alltäglichen Zusammenlebens kommen: Dem Nachbar- und Mietrecht.

Nun geht es hier aber nicht um den politischen Lärm von Weidel, Spahn & Co., sondern um kindlichen Lärm. Konkret geht es um das Streitpotential, wenn bunte Kinderwelt auf grauen Alltag stößt. Hierzu hat der BGH (Beschluss vom 22. August 2017 – VIII ZR 226/16) erneut das Toleranzgebot und dessen Ausstrahlungswirkung hervorgehoben.


Der BGH hat seine Entscheidung erstmal mit einer ordentlichen Ansage an die Vorinstanz – das Landgericht Berlin – eröffnet: Dieses hatte den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Demnach hatte das Landgericht Berlin

„den Kern des Vorbringens der Klägerin zu Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer der ihrem Klagebegehren zugrunde liegenden Lärmstörungen verkannt und dadurch bereits im Ansatz die entscheidungserhebliche Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen verfehlt. Darüber hinaus hat es einen wesentlichen Teil des Klagevorbringens unter grundlegender Missachtung bestehender Substantiierungsanforderungen übergangen.“ 

Das sitzt. Und erinnert an das, was der BGH erzieherische Einwirkung nennt. Nur eben auf die Vorinstanz. Zu welchen Fragen lag das Landgericht nun derart daneben?


Bestätigung des Toleranzgebots

Nach § 22 Abs. 1a des BImSchG und den jeweiligen Landesgesetzen sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung (Toleranzgebot), d.h. sie sind grundsätzlich vom benachbarten Eigentümer zu dulden (§ 906 BGB). Durch diese Norm soll Lärm durch Kinder als Ausdruck eines besonderen Toleranzgebots der Gesellschaft privilegiert werden. Die Privilegierung von Kinderlärm soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht nur im Nachbarrecht gelten, sondern insbesondere auch auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen.

Und so hebt der BGH erneut (siehe schon: „Kinderlärm“ = Mietmangel? BGH stärkt das Toleranzgebot) hervor, dass üblicher Kinderlärm als sozial adäquat hinzunehmen ist und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründet.

Zwar entfaltet das Immissionsschutzgesetz keine unmittelbare Wirkung auf die mietrechtliche Pflichtenlage, es besteht nach dem BGH aber eine gewisse Ausstrahlungswirkungen des Toleranzgebots

  • auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und
  • darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse,
  • die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind.

Das bedeutet:

  • Auf der einen Seite sind Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen.
  • Auf der anderen Seite hat die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese Grenzen bestimmen sich im Einzelfall unter Berücksichtigung namentlich von
    • Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen,
    • des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie
    • der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen.

Bestätigung der Darlegungsanforderungen

Eine weitere Standpauke hält der BGH dem Landgericht Berlin im Hinblick auf grundlegend verkannte Anforderungen zur Darlegung von Lärmbelästigungen. Demnach gilt:

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Der BGH rät dem Landgericht schließlich die Einholung des Zeugenbeweises,  die Anhörung der Klägerin, die Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen Verhältnisse und die sachverständige Beratung. Erstaunlicherweise war dies bislang nicht geschehen. 

Siehe hierzu auch schon: Mietminderung wegen Lärmbelästigung: Was muss der Mieter darlegen?


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