Die Bundesregierung hatte schon im letzten Jahr angekündigt, dass die Neubauförderung vom Bundesbauministerium in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet werden soll (siehe schon: Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2022 durch BAFA und KfW: Ist weniger mehr?). Ab 2023 sollte die Gebäudeförderung für den Neubau mit dem Ziel neu ausgerichtet werden, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude zu gestalten, wie schon im Koalitionsvertrag skizziert. Nun ist es so weit.

Zum 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für die Neubauförderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übergegangen. Und letzteres hat nun das neue Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ vorgestellt. Ab dem 01. März 2023 soll die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) in Kraft treten (das Neubauförderprogramm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG des BMWK soll bis dahin weiterlaufen).

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die jährlichen CO2-Äq.-Minderungsziele für die einzelnen Sektoren ergeben sich aus den zulässigen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG).

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Klima- und Transformationsfonds gegen Angriffe der Opposition verteidigt hatte, kommen aus diesem nun jährlich EUR 750 Mio. für die Förderung des klimafreundlichen Neubaus (weitere EUR 350 Mio. p.a. für die Wohnungseigentumsförderung für Familien). Das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ ist Bestandteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude und ergänzt die Förderung für Maßnahmen im Bestand. Mit der Durchführung des Förderprogramms ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt, wo die Förderanträge zu stellen sind. Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge.

  • Die KfW födert die Neubauvorhaben durch zinsverbilligte Kredite zur Errichtung von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden (Kreditförderung: Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln).
  • Nur kommunale Gebietskörperschaften erhalten noch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss, z.B. für den Bau von Wohnungen, Kindertagesstätten oder Schulen (Zuschussförderung).

Nach dem Bundesbauministerium wird mit dem neuen Förderprogramm erstmals der ganze Lebenszyklus eines Gebäudes in den Blick genommen – vom Bau über den Betrieb bis zum potenziellen Rückbau in ferner Zukunft.

Der Bund gewährt Förderungen zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden:

  • natürliche Personen
  • Wohneigentumsgemeinschaften
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Eigentümer, Contractoren, Unternehmen,
    Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen, Kommunen (einschl. Kirchen)
  • Unternehmen (einschl. kommunaler Unternehmen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschl. Wohnungsbaugenossenschaften).

Förderfähig sind

  • die gesamten Bauwerkskosten
  • inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude,
  • die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung
  • einschließlich Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung und
  • die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

Förderfähig sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

Gefördert wird

  • der Neubau sowie
  • der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB)

neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die

  • den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und
  • die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erreichen.

HINWEISE:

  1. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt
    aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.
  2. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Auch der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
  3. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
  4. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Wenn bei der Kreditförderung vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand, gilt der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn.
  5. Ab einem geförderten Kreditbetrag in Höhe von
    700.000 Euro hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
  6. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt Klimafreundlicher Neubau geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.
  7. In der Kreditförderung beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.
  8. In der Kreditförderung ist der Verwendungsnachweis des Energieeffizienz-Experten (Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Kosten sowie über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen) spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits
    dem Finanzierungspartner vorzulegen.
  9. In der Zuschussförderung ist der Verwendungsnachweis spätestens 72 Monate nach Zusage bei der KfW einzureichen.
  10. Die geförderten Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  11. Die Mindestlaufzeit der Kreditverträge beträgt 4 Jahre.
  12. Weitere Einzelheiten werden in dem zum Zeitpunkt
    der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt KFN geregelt.
  13. Die Förderung wird im Übrigen durch das jeweils geltende Merkblatt KFN, die jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite in der Fassung für Kreditinstitute und Endkreditnehmer sowie die Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse (Kommunale und
    soziale Infrastruktur) der KfW umgesetzt.

Die Förderung differenziert und stuft die folgenden Anforderungen:

  1. KFWG bzw. KFNWG: Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude
  2. KFWG – Q bzw. KFNWG – Q: Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude – mit QNG

Die KFWG – Q Stufe wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM) bestätigt.

HINWEIS:
Das QNG wird in zwei Qualitätsniveaus vergeben, die die Erfüllung nachhaltigkeitsrelevanter Merkmale und Eigenschaften in überdurchschnittlicher Qualität (QNG PLUS) und deutlich überdurchschnittlicher Qualität (QNG PREMIUM) auf einen
Blick erkennen lassen. Das QNG soll so nicht nur einen Mehrwert für Bauherrinnen und Bauherren, Nutzer und Nutzerinnen bieten, sondern verbessert auch die Transparenz im Immobilienmarkt. Mit dem Qualitätssiegel soll ein einheitliches Verständnis von Nachhaltigkeit gefördert und gleichzeitig eine rechtssichere Grundlage für die Vergabe von Fördermitteln geschaffen werden. Das Ziel ist die Etablierung der Ziele und Prinzipien des nachhaltigen Planens, Bauens und Betreibens in der Bau und Immobilienwirtschaft Deutschlands.
In Vorbereitung auf das am 01.03.2023 startende Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Fortentwicklung des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) veröffentlicht, die bereits am 01.01.2023 in Kraft gesetzt wurde (QNG-Update 2023).

Die Förderung setzt voraus, dass ein Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der Anforderungen prüft und
bestätigt:

Für KFWG bzw. KFNWG:
(1.) Energetischer Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und
(2.) Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) und
(3.) die in der Anlage zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt KFN festgelegten Technischen Mindestanforderungen.

Zusätzlich für KFWG-Q bzw. KFNWG-Q:
(4.) das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS)“ oder „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM (QNG-PREMIUM)“ bestätigt wird.

Kreditförderung Wohngebäude:

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Bemessungsgrundlage:

  • ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten,
  • beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.

Kreditförderung Nichtwohngebäude:

Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal jedoch:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Zuschussförderung (nur kommunale Gebietskörperschaften):
Es werden im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens
bezuschusst, maximal jedoch:

Klimafreundliches Wohngebäude:
5 % Zuschuss auf max. 100.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit

Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG:
12,5 % Zuschuss auf max. 150.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit

Klimafreundliches Nichtwohngebäude:
5 % Zuschuss auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen
Euro pro Vorhaben


Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG:
12,5 % Zuschuss auf bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen
Euro pro Vorhaben

Zur Steuerförderung siehe hier:

Quo vadis Wohnungsbau? Zwischen Bezahlbarkeit, Förderfähigkeit, Transformation und New European Bauhaus

© Copyright by Dr. Elmar Bickert