Wenn der Bau ein Spielort für Kinder ist, dann gibt es viel Gutes. Kreativität, Neugier und Schaffensdrang.

Und es gibt die Donalds, die mit den größten Klötzchen prahlen und angeben, ihr Bau werde der größte. Und die an der eigenen Unvereinbarkeit mir der naturgesetzlichen Baurealität scheitern, um die Schuld für den eigenen Trümmerhaufen dann anderen Kindern zuzuschieben.

Den Spielort gibt es wirklich, im wunderbaren Gropius Bau.

Den Donald auch, in Washington, DC. Er wollte den Lincoln Memorial Reflecting Pool mit großer Show und noch größerem Budget auf “American flag blue” pimpen – und landete hart in der Wirklichkeit massiver Algenbildung und großflächiger Abblätterungen. Die Reaktion: Der Staat nimmt Passanten fest und beschuldigt sie willkürlich des Vandalismus.

Dahinter steht ein Verhalten, das wir als Snowflake-Effekt kennen. Wenn das eigene Weltbild durch Fakten widerlegt wird, führt die Unfähigkeit, eigene Fehler einzugestehen, dazu, Dritte für die Fakten verantwortlich zu machen. Jede Lebenswirklichkeit wird umgedeutet in Feindbilddenken, für alles muss es einen Schuldigen „da draußen“ geben, der einem nichts Gutes will. Denn eigene Fehler oder eigene Verantwortlichkeit sind keine Option. Opfergejammer statt Verantwortlichkeit – die Schneeflocke, die bei der kleinsten Hitze zur Träne wird.

Dies führt zu einem Stammesdenken, das im Baubereich krude Folgen hat: Der verantwortliche Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zum eigenen Stamm gezählt, v.a. dann, wenn er ohne ordentliche Ausschreibung beauftragt wurde. Denn es ist keine Option, seine Beauftragung als Fehler einzuräumen. Also müssen die Fehler anderswo liegen, bei bösen Dritten, bei Vandalen.

Doch diese Snowflake schmolz schneller als Bauklötze fallen können. Donalds Anklagebehörde musste sich bei Gericht dem Fakt beugen, dasss die Pool-Schäden nicht durch Vandalismus bewirkt sein können („fact beyond a reasonable doubt“). Und so schmolz der Angriff gegen die eigenen Bürger dahin („the government moves to dismiss the indictment“). Was blieb war baulicher Pfusch in veralgter Pfütze („hasty and botched work“, „rushed and flawed installation“), so die Anklagebehörde selbst.

Zurück zu den Kindern. Was können sie lernen?

Sich nicht beeindrucken lassen von den Donalds dieser Welt. Sich wehren. Mit James Comey, früherer FBI-Direktor:

We will not live on our knees, and you shouldn’t either.

Lernen, dass es auch hierzulande Snowflakes gibt. Wenn das eigene Weltbild durch Fakten widerlegt wird und die Unfähigkeit, eigene Fehler einzugestehen, dazu führt, Dritte für die Fakten verantwortlich zu machen. Wenn z.B. der Klimawandel aufgrund der Hitze nicht mehr zu leugnen ist und dann einem in Wirklichkeit nicht existierendes Verbot von Klimaanlagen die Schuld an der Hitze zugeschoben wird. Wir nennen es Fleischhauer-Syndrom. Weirde Typen, die mit klimatisierten Räumen prahlen, während draußen ihr Weltbild in der Lebenswirklichkeit dahinschmilzt. Fernhalten, liebe Kinder.

Dem Donald wurde übrigen gerade gerichtlich attestiert, dass er lediglich Mieter, nicht aber Eigentümer des Weißen Hauses ist. Die Bauklötze gehören ihm also gar nicht. Also muss er erst einmal seinen Bau stoppen.

Each President is a temporary tenant, not the owner, of the White House and its Executive Residence.

United States Court of Appeals
FOR THE DISTRICT OF COLUMBIA CIRCUIT, 7 August 2026

Und damit zurück zum Bau. Kommt es dort tatsächlich mal zu Beschädigungen, besteht ein weitreichender Deliktsschutz. Dabei ist der Geschädigte nicht nur dann geschützt, wenn er Eigentümer der beschädigten Sache ist. Auch der Besitz kann geschützt sein, BGH:

Bei der erneuten Prüfung des Anspruchs der Klägerin aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB, § 303 StGB wird das Berufungsgericht zu klären haben, welche Gerüstteile im Eigentum der Klägerin gestanden haben. Für den Fall, dass die Klägerin ihr Eigentum nicht oder nur zum Teil beweisen kann, ist der durch den Besitzverlust eingetretene Schaden zu prüfen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Besitzschaden zu berechnen. Soll der berechtigte Besitz dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, stellt es eine Rechtsgutsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Das ist bei einer Vernichtung von Gerüstmaterial, das eine Gerüstbaufirma gemietet oder geleast hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres naheliegend. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gerüstteilen besteht im Einsatz auf Baustellen. Zu ersetzen ist der Nachteil, der durch den Ausfall der Sache infolge der Beschädigung der Miet-, Pacht- oder Leasingsache entstanden ist (z.B. Mietkosten, entgangener Gewinn).

BGH Beschluss v. 23.11.2023 – V ZR 170/22

© Copyright by Dr. Elmar Bickert