Vorsicht bei Bauverträgen: Wann der Auftraggeber durch Einbehalte das Recht zur Aufrechnung verliert

Auftraggeber, die mit Auftragnehmern in mehreren Bauprojekten zusammenarbeiten, haben ein Interesse daran, in dem einen Bauvertrag auch mit Forderungen aufzurechnen, die ihnen aus dem anderen Bauvertrag zustehen. Bei vereinbarten (Gewährleistungs-) Einbehalten kann eine solche Aufrechnung ausgeschlossen sein.