Nach dem BGH, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15, entspricht im Wohnungseigentumsrecht allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Für die Abrechnung des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage bedeutet das: Gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostV müssen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden. Dazu zählen…