Im letzten Teil der Reihe „Neues zu Schönheitsreparatur-Klauseln“ blicken wir zunächst kurz zurück auf die aktuellen Entscheidungen des BGH

und stellen nochmals fest, dass diese zum Wohnraummietrecht ergangen sind. Es stellt sich daher die Frage, was im Gewerberaummietrecht gilt.

Die bisherige Übertragung auf das Gewerberaummietrecht

Der BGH hat schon bisher die zum Wohnraummietrecht entwickelte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparatur-Klauseln in weiten Teilen auf das Gewerberaummietrecht übertragen, etwa

  • hinsichtlich der Unwirksamkeit bei starren Fristenplänen und
  • bei Schlussrenovierungsklauseln

(Urt. v. 12.03.2014, XII ZR 108/13, Rn. 21 ff.).


Was gilt für die neue Rechtsprechung?

Zunächst offen bleibt, ob der BGH auch die neue Rechtsprechung zum unrenovierten Wohnraum und zur Quotenabgeltungsklausel auf die Gewerberaummiete überträgt. In der Rechtsliteratur wird dies in Teilen befürwortet. Es empfiehlt sich in jedem Fall, bis zur weiteren Klärung diese neue Rechtsprechung auch bei der Gestaltung und Prüfung von Gewerberaummietverträgen zu beachten.


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die in der neuen Rechtsprechung zur Wohnraummiete zum Ausdruck kommenden Kriterien der (fehlenden)

  • Beherrschbarkeit und
  • Überschaubarkeit

für den Mieter vom BGH auch im Gewerberaummietrecht schon ausdrücklich als maßgeblich herangezogen worden ist. Insoweit sei nochmals verwiesen auf den einleitenden Teil 1 dieser Reihe.


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