Schon vor einigen Jahren hat der BGH dem bisweilen im Bauvertragsrecht anzutreffenden Versuch eine Absage erteilt, über die Behauptung einer eigenständigen Rechtsfigur namens „Baugrundrisiko“ eine pauschale und unverrückbare Risikotragung des bau-/werkvertraglichen Auftraggebers zu begründen. Solche vom Ergebnis her getriebenen Ansätze sind heute der zutreffenden Erkenntnis gewichen, dass entscheidend die konkreten Umstände des Einzelfalles und die privatautonom getroffenen Vereinbarungen des jeweiligen Vertrages sind. Bedeutsam ist dabei auch das Risikoverteilungskriterium der Beherrschbarkeit von Risiken. Nun hat der BGH sich dem Versuch gewidmet, dem Auftraggeber per AGB einschränkungslos das Bodenrisiko zu übertragen.
Der Fall
In dem vom BGH (Urt. v. 28.01.2016 – I ZR 60/14) entschiedenen Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ein Kranunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber verwendet hatte. Vereinbart war ein Frachtvertrag, der – ebenso wie der Bauvertrag – ein Unterfall des Werkvertrages darstellt. Der Unternehmer wollte dem Auftraggeber das Risiko der Tragfähigkeit des Bodens beim Kraneinsatz wie folgt zuweisen:
- Der Auftraggebers sollte dafür verantwortlich sein, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort und am Kranstandplatz sowie auf den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
- Der Auftraggeber sollte auf Gefahren unaufgefordert hinweisen.
Die Risikobereiche
Der BGH setzt seine Rechtsprechung insoweit fort, dass er eine differenzierte Betrachtungsweise befürwortet und Pauschallösungen ablehnt. Entscheidend ist – erneut – das Risikoverteilungskriterium der Beherrschbarkeit von Risiken. Ausgangslage ist daher zunächst die Definition der jeweiligen Risikobereiche von Auftraggeber und Auftragnehmer:
Typische Risiken des Auftraggebers
Der Besteller einer Werkleistung hat alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um den Werkunternehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten vor Schaden zu bewahren. Es ist grundsätzlich auch nicht unangemessen, dem Auftraggeber die Verantwortlichkeit für die Bodenbeschaffenheit im Verhältnis zu einem von ihm beauftragten, auf einer Baustelle tätigen Unternehmer aufzuerlegen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber Eigentümer/Besitzer des Grundstücks oder selbst nur (Haupt-) Bauunternehmer ist:
- Auftraggeber ist Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks: Da er die örtlichen Gegebenheiten einschließlich nicht erkennbarer unterirdischer Risiken im Regelfall besser kennen wird als der Auftragnehmer, erscheint es nach dem BGH gerechtfertigt, ihm das Risiko der Eignung der Bodenbeschaffenheit für die Ausführung des Auftrags zuzuweisen.
- Auftraggeber ist der für die Baustelle verantwortliche Bauunternehmer: Es wird als gerechtfertigt angesehen, dem Auftraggeber als Besteller einer mit Gefahr verbundenen Arbeit im Verhältnis zu einem Subunternehmer die Verantwortlichkeit für die auf der Baustelle vorhandenen Bodenverhältnisse zuzuweisen. Denn der Unternehmer, der aufgrund eines Auftrags des Eigentümers oder Besitzers tätig wird, kann sich erforderliche Informationen über die Bodenverhältnisse vom Eigentümer oder Besitzer aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses beschaffen.
Typische Risiken des Auftragnehmers
Die Zuordnung des Risikos der Bodenverhältnisse auf den Besteller stellt allerdings eine Ausnahme dar. Denn nach werkvertraglichen Grundsätzen trägt grundsätzlich der Unternehmer die (Vergütungs-) Gefahr bis zur Abnahme des Werks. Der Werkunternehmer ist selbst dafür verantwortlich, wenn seine für die Herstellung oder die Ausführung des Werks eingesetzten Gerätschaften zu Schaden kommen. Dies entspricht nach dem BGH auch der Billigkeit, weil der Einsatz der Geräte in der Sphäre des Werkunternehmers erfolgt. Dies gilt auch bei Kranarbeiten:
- Dem Auftragnehmer sind die spezifischen Merkmale der Fahrzeuge, wie etwa die Achslasten, die Gesamtgewichte und die Stützdrücke bekannt, die in seinen Risikobereich fallen.
- Er kennt die auftretenden und vom Fahrzeug ausgehenden Bodenbelastungen und ist deshalb in der Lage, die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Kranbetrieb einzuschätzen.
- Der Kranunternehmer schafft durch den Kraneinsatz – ebenso wie ein Abbruchunternehmer, der mit schwerem Gerät ein Gebäude abbricht – neue, vom Auftraggeber nicht beherrschbare Gefahren.
- Deshalb hat der Kranunternehmer als Auftragnehmer eines Werkvertrags die Frage der Tragfähigkeit des Grund und Bodens des Standplatzes in eigener Verantwortung zu prüfen.
Die Entscheidung
Vor dem Hintergrund dieser Risikobereiche benachteiligen AGB des Auftragnehmers den Auftraggeber unangemessen und sind daher unwirksam, soweit sie dem Auftraggeber
- uneingeschränkt und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Grund und Bodens und
- einschränkungslos und anlasslos Hinweispflichten auferlegen.
Wird dem Auftraggeber also mit einer vertraglichen Vereinbarung die Verantwortlichkeit für eine zur Ausführung des Auftrages ausreichende Bodenstabilität auch insoweit aufgebürdet, als es um die beim Betrieb eines Krans typischerweise auftretenden erhöhten und im Einzelfall extremen Bodenbelastungen geht, wird ihm damit ein durch ihn weder beherrschbares noch beeinflussbares Risiko auferlegt.
Wird dem Besteller bei außergewöhnlichen Bodenbelastungen eine einseitige, durch keine Mitwirkungspflichten des Kranbetreibers gemilderte Verantwortlichkeit für die Bodenstabilität auferlegt, widerspricht dies einerseits dem Haftungsgefüge des Werkvertragsrechts, andererseits der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise angenommenen Haftung des Bestellers für in seiner Sphäre liegende Umstände.
Es bedarf also der Vereinbarung einer Verpflichtung des Auftragnehmers,
- den Auftraggeber in die Auswahl des Geräts (hier des Krans) einzubeziehen und
- ihn vor dem Arbeitseinsatz des Geräts über die dabei auftretenden Bodenbelastungen und die hieraus resultierenden Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit aufzuklären.
Die Risikoverlagerung für die Stabilität des Baugrunds durch die Beanspruchung durch das Baugerät muss mithin von einer vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber abhängig gemacht werden.
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