Die Bundesregierung hat in einem aktuellen BT-Papier (Versicherungsschutz von Gebäuden im Rahmen der E-Mobilität) einen Ausblick darauf gegeben, welche legislativen Maßnahmen zur Stärkung der Elektromobilität und der erfolgreichen Bewältigung des gesamtgesellschaftlichen Transformationsprozesses für eine nachhaltige Mobilität avisiert sind.

Zunächst sind zwei bekannte Entwürfe zu nennen:

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 4. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) beschlossen. Das GEIG sieht – zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben in der novellierten EU-Gebäuderichtlinie – vor, dass bei Neubau bzw. größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in Wohngebäuden künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1. Januar 2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Bundesregierung

Für den Bereich Ladeinfrastruktur sieht die Bundesregierung möglichen Reformbedarf wie folgt:

  • Der Entwurf der geänderten Ladesäulenverordnung soll Mitte Juli 2020 an die Ressorts und die Länder verschickt worden sein.
  • Bezüglich der Novellierung des Erneuerbare Energien-Gesetzes, konkret der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Abrechnung bzw. Zahlung der EEG-Umlage, laufen Diskussionsprozesse.
  • Die Anrechnung von erneuerbarem Ladestrom als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft soll im Rahmen der Eneuerbare-Energien- Richtlinie RED II weiterentwickelt werden.
  • Die Prüfung, inwieweit es einer Anpassung der jeweiligen Stellplatzverordnungen bzw. Stellplatzsatzungen bedarf, liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder bzw. Kommunen.
  • Bezüglich des Bauordnungsrechts der Länder haben diese in der letzten Bauministerkonferenz im September 2019 bereits eine Änderung der Musterbauordnung der Länder beschlossen, durch die die Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung ausdrücklich in den Kreis der verfahrensfreien Vorhaben aufgenommen werden. Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt diese Änderung in die einzelnen Landesbauordnungen übernommen wird, liegt in der Zuständigkeit der für das Bauordnungsrecht ausschließlich zuständigen Länder.
    Siehe etwa die aktuelle Reform in Brandenburg (LT-Drucksache 7/1697): „Zurzeit ist der Bau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Land Brandenburg nicht ausdrücklich von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen. Zur Unterstützung der Energiewende soll eine Vereinfachung durch eine Genehmigungsfreistellung erfolgen.“ Oder wie es aus der Branche heißt: „Brandenburg geht voran“ – nicht nur mit der TESLA-Ansiedlung. Ebenso z.B. in Sachsen-Anhalt (LT-Drucksache 7/6023).
  • Bezüglich des Baugesetzbuches ist im Referentenentwurf zum Baulandmobilisierungsgesetz ein Vorschlag zur Berücksichtigung der Elektromobilität in der Bauleitplanung enthalten.
    • Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere auch zu berücksichtigen die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die neueren Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität.
    • Die Festsetzungsmöglichkeiten sollen um Flächen für Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge ergänzt werden: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen u.a. Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge festgesetzt werden.
  • Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens des § 14a Energiewirtschaftsgesetz für netzdienliches Laden wird derzeit geprüft.

Auf EU-Ebene unterhalten die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC entsprechende Normungsgremien, die für die Erarbeitung europäischer Standards im Bereich Elektromobilität zuständig sind und die in Deutschland auf nationaler Ebene gespiegelt werden. Auf diese Weise werden die Inhalte der Deutschen Normungs-Roadmap Elektromobilität 2020 auf europäischer Ebene umgesetzt. Ziel europäischer Normung ist u. a. die Unterstüt- zung des Ausrollens einer interoperablen Ladeinfrastruktur.

Bundesregierung

Siehe aber auch die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität, Arbeitsgruppe 5 „Verknüpfung der Verkehrs- und Energienetze, Sektorkopplung“, Berlin, mit ihrem Themenpapier vom April 2020: KUNDENFREUNDLICHES LADEN – FOKUS ÖFFENTLICHE LADEINFRASTRUKTUR (S. 8, 9, 18, auszugsweise):

Einheitliche und international abgestimmte Technologiestandards der normgebenden Organisationen setzen zusammen mit den gesetzlichen Vorgaben den Rahmen, innerhalb dessen im Markt Lösungen für die Nutzerinnen und Nutzer entwickelt werden.

Die Ladesäulenverordnung (LSV) sieht im Gegensatz zur Europäischen Richtlinie zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) nicht vor, bei öffentlich zugänglichen Ladesäulen neben Varianten mit einer Steckdose oder mit einer Steckdose und Kupplung („angeschlagenes Kabel“) auch Ladesäulen allein mit Kupplung aufzustellen. Aus Marktsicht ist hier eine Einheitlichkeit zwischen LSV und AFID im Sinne der europäischen AFID-Regelung („Ladesäule mit Steckdose und / oder Kupplung“) wünschenswert, um die Nutzerinnen und Nutzer im Wettbewerb entscheiden zu lassen, welche Lösungen sie bevorzugen. Einseitige rechtliche Vorgaben (beispielsweise Ladesäulen nur mit Kupplung oder nur mit Dose) sind im Sinne des durch die Nutzerinnen und Nutzer zu entscheidenden Wettbewerbs nicht erstrebenswert.

Zu den Herausforderungen der technischen Verfügbarkeit eines Ladepunktes kommt hinzu, dass teilweise „Falschparkende“ die Ladesäulen versperren, die derzeit noch nicht einheitlich sanktioniert werden. Die Höhe des Verwarnungsgeldes ist in den Kommunen unterschiedlich geregelt und liegt im Bereich von 10 bis 35 Euro. Mit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle soll das Verwarngeld für das unzulässige Parken auf einem Elektroparkplatz auf 55 Euro steigen. Zusätzlich können Ordnungsämter oder die Polizei bereits heute diese Fahrzeuge abschleppen lassen. 

HINWEIS: Nach dem EmoG haben Kommunen die Möglichkeit, Elektrofahrzeugen Bevorrechtigungen einzuräumen in den Bereichen: Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren), Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten und (Teil-) Erlass von Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung.

Die Umsetzung der Datensicherheit und der Schutz persönlicher Daten erfolgen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben – unter anderem der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Landesdatenschutzgesetzen. Die Akzeptanz von Elektromobilität auf Seiten der Verbraucherin- nen und Verbraucher wird auch davon abhängen, inwieweit der Schutz persönlicher Daten und die sichere Übertragung dieser an den Ladesäulen gewährleistet werden. Es gibt bereits einen Branchenleitfaden zum DSGVO-konformen Laden, dieser ist jedoch nicht öffentlich.

Zudem gibt es divergierende Ansprüche an DSGVO-Konformität, Eichrecht und Verbraucherschutz, die insbesondere die Branche vor große Herausforderungen stellt. Hier gilt es bestehende Vorgaben zu prüfen und Empfehlungen zu formulieren, die eine verbraucherfreundliche Balance zwischen Datenschutz, -minimierung und -vertraulichkeit auf der einen Seite und behördlichen Anforderungen, insbesondere von Eich- und Messämtern, auf der anderen Seite schaffen.


StVO-Novelle 2020, Quelle BMVI

Siehe auch: Ein Masterplan für E-Mobilität & Ladestationen? Teil 2/2: Neues zur Infrastruktur im Immobilien-, Bau-, Verkehrs-, Förder- und Energierecht


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(Titelbild: Honda EV Sports Concept)