Das TKG-Glasfaserbereitstellungsentgelt
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt soll
- einen Anreiz zum Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser setzen,
- damit die Verfügbarkeit von zukunftsfähigen Breitbandanschlüssen gewährleisten und zugleich
- die Wahlfreiheit des Endnutzers / Mieters bei der Auswahl seines Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten stärken.
Nach § 72 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer eines Grundstücks von diesem ein näher definiertes Bereitstellungsentgelt erheben, wenn der Betreiber
- das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
- die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
- für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
HINWEIS: Hat etwa der Eigentümer des Grundstücks die gebäudeinterne Netzinfrastruktur bereits zuvor auf eigene Kosten errichtet, scheidet die Erhebung eines Bereitstellungsentgelts im Sinne des § 72 aus.
WICHTIG: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Eigentümer, der zugleich Vermieter ist, das Entgelt als Betriebskosten auf den Mieter umlegen (siehe noch nachfolgend zur neuen Betriebskostenverordnung), wenn eine Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Gemäß dem neuen § 556 Absatz 3a Satz 2 BGB gilt, dass für aufwändige Maßnahmen regelmäßig drei Angebote vor der Beauftragung einzuholen sind, wenn der Vermieter das Bereitstellungsentgelt auf den Mieter als Betriebskosten umlegen will (siehe auch hierzu noch nachfolgend).
Die Dauer des Bereitstellungszeitraums obliegt der Parteivereinbarung.
Das Bereitstellungsentgelt darf
- im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen;
- höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden.
HINWEIS: Das Gesetz trifft zudem Vorgaben für den Inhalt der Rechnung des Betreibers gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks. Für aufwändige Maßnahmen sind überdies die Gründe darzulegen, warum der Grenzwert von 300 Euro überschritten wird. Die Angaben in der Rechnung ermöglichen dem Mieter die Prüfung dieser Position im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Die Begründung kann der Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung einsehen.
Der Betreiber hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern/Mietern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.
Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Grundstückseigentümer verpflichtet
- die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zu gewährleisten und
- Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern/Mietern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren.
HINWEIS: Über diese Pflichten soll sichergestellt werden, dass die von den Mietern über die Betriebskosten (mit-)finanzierte Infrastruktur auch nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums betriebsbereit gehalten wird. Es steht dem Eigentümer des Grundstücks frei, im Innenverhältnis einen Dritten mit der weiteren Gewährleistung der Betriebsbereitschaft zu beauftragen.
Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind.
Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn
- die Voraussetzungen des § 72 TKG eingehalten sind und
- der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber anlässlich der erstmaligen Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags entspricht.
HINWEIS: Das vom Eigentümer zu zahlende Entgelt kann nach bislang geltendem Recht als Grundgebühr gemäß § 2 Nummer 15 Buchstabe b Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden.