Mitnutzungsentgelt – nicht bei Netzbetreibern der Wohnungswirtschaft?
Grundsätzlich soll bei gebäudeinterner Netzinfrastruktur aus Glasfaser eine die Mieter entlastende Refinanzierung über ein Mitnutzungsentgelt möglich sein.
- Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räumlichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder den Eigentümern von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur beantragen.
- Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
- Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.
ACHTUNG:
Ein Anspruch auf Mitnutzung soll aber nicht bestehen, wenn die gebäudeinterne Netzinfrastruktur einer Verpflichtung zum offenen Netzzugang gemäß § 72 Absatz 6 TKG unterliegt (siehe vorstehend zum Glasfaserbereitstellungsentgelt). Eine Doppelfinanzierung neu errichteter gebäudeinterner Netzinfrastrukturen soll nicht möglich sein.
Über die Mitnutzungsentgelte soll zudem nur die gebäudeinterne Aufrüstung bestehender Infrastrukturen mit Glasfaser refinanziert werden können. Ein Mitnutzungsentgelt im Fall der Aufrüstung bestehender Netzinfrastrukturen in Gebäuden kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn als Folge der Maßnahme die gebäudeinterne Netzinfrastruktur vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht.
Unternehmen, die mit dem verfügungsberechtigten Eigentümer verbunden sind, sollen von den Bestimmungen des Mitnutzungsentgelts ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber begründet das mit der Systematik innerhalb des Gesetzes: Danach soll dem Grundstücks- beziehungsweise Gebäudeeigentümer die Refinanzierung von Investitionsmaßnahmen zur Aufrüstung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur
- entweder im Rahmen eines auf den Mieter umlegbaren Glasfaserbereitstellungsentgeltes nach § 72 TKG (neu, siehe vorstehend) in Verbindung mit § 2 Nummer 15 Buchstabe c BetrKV (neu, siehe nachfolgend) oder
- durch eine Erhöhung der Miete als Folge einer Modernisierungsmaßnahme nach §§ 555b, 559 BGB (neu, siehe nachfolgend) möglich sein.
- Eine weitere Möglichkeit zur Refinanzierung für den Eigentümer sei nicht erforderlich.
Der Bundesrat (Drucksache 325/21) sieht das anders. Die Regelung führe zu einer deutlichen Ungleichbehandlung von mit der Wohnungswirtschaft verbundenen Netzbetreibern und sonstigen Dritten, da ihnen faktisch die Inanspruchnahme eines nach dem TKG grundsätzlich vorgesehenen Finanzierungsmodells verwehrt wird.
- Bei einer Netzerrichtung durch eine mit der Wohnungswirtschaft verbundene Netzgesellschaft wäre damit eine gesetzliche Mitnutzung neu errichteter Glasfasernetze zu reinen Zusatzkosten ohne Investitionskosten auch dann möglich, wenn das Glasfasernetz nicht durch eine verpflichtende Umlage für alle Mieter, sondern durch Nutzungsentgelte der nur das Netz tatsächlich nutzenden Diensteanbieter refinanziert werden sollte.
- Netzbetreiber der Wohnungswirtschaft würden mit dieser Rechtslage faktisch dazu verpflichtet, das Refinanzierungsmodell der Glasfaserumlage in Anspruch zu nehmen, obwohl dieses nur als Option, nicht aber als Verpflichtung für die Finanzierung des Glasfaserausbaus gedacht sei.
- Diese Ungleichbehandlung sei sowohl im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG als auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich problematisch.
- Die Regelung bewirke zudem, dass der Glasfaserausbau durch die Wohnungswirtschaft selbst erschwert wird.
- Schließlich werde auch der Breitbandausbau von sämtlichen im kommunalen Eigentum stehenden Netzbetreibern, wie insbesondere Stadtwerken, massiv behindert.