Liegt ein Grundstück innerhalb eines sog. sozialen Erhaltungsgebiets und in dem Anwendungsbereich eines Umwandlungsverbots (hier: Berliner Umwandlungsverordnung), so greift eine Verfügungsbeschränkung desjenigen, der Wohnungseigentum begründen möchte. Vom Umwandlungsverbot wird jede Art der Begründung von Wohnungseigentum erfasst, also auch die Begründung durch Teilung gemäß § 8 WEG. Für alle Grundstücke im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1…