In einer weiteren Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 21/13) die Abgrenzungsfrage renoviert/unrenoviert nicht entscheiden müssen, da die Klausel schon aufgrund der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung unwirksam war: Sie enthielt starre Fristen für die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Nach der ständigen Rechtsprechung halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte…