Der BGH (Urteil vom 21. September 2016 – VIII ZR 27/16) hat mit vier Grundirrtümern bei der AGB-sicheren Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen (im konkreten Fall: Gaslieferung) aufgeräumt:


Verweis auf „gesetzliche Anpassungsmechanismen“?

Der Gedanke scheint aus Sicht der Energieversorgungsunternehmen verlockend: Anstatt sich der Aufgabe einer AGB-sicheren Vertragsgestaltung zu stellen und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene Preisanpassungsklauseln zu formulieren, wird einfach auf Gesetzesrecht verwiesen, welches vermeintlich eine Preisanpassung erlaubt, entweder per textliche Übernahme des Gesetzeswortlauts oder durch einen Anwendungsverweis. Im konkreten Fall sollte eine Preisanpassung im Wege der Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF vereinbart werden. Dabei wurde nach dem BGH übersehen, dass erstens das Gesetzesrecht das gewünschte Preisanpassungsrecht überhaupt nicht gewährt und dass zweitens die gewählte Regelungstechnik unwirksam ist:

  • Den Gasgrundversorgungsverordnungen kann ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden.
  • Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag implementieren (wollen), halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügen.

Abhilfe durch Sonderkündigungsrecht des Kunden?

Ebenfalls auf den ersten Blick verlockend scheint die Idee zu sein, sich quasi durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts an den Kunden von den Anforderungen einer AGB-sicheren Vertragsgestaltung freizukaufen. Aber geht das? Kann man einer Klausel dadurch die unangemessene Benachteiligung nehmen, dass man dem Kunden zur Kompensation schlicht ein Sonderkündigungsrecht einräumt?

Generell kann die mit einer Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinem Vertragspartner durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt. Und so kann unter bestimmten Voraussetzungen je nach Art des jeweiligen Vertrages und der typischen Interessen der Vertragsparteien die Einräumung eines (Sonder-) Kündigungsrechts einen Ausgleich für eine mit einer anderen Klausel des Vertrags verbundene unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners schaffen. Ein solches Kündigungsrecht kann also grundsätzlich, auch in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Kündigungsrechts und der dieses begleitenden sonstigen Bestimmungen des Vertrags, eine Kompensation bewirken.

Im konkreten Fall aber betonte der BGH, dass eine solche Kompensation nur in engen Grenzen zulässig ist.

Erforderlich ist grundsätzlich,

  • ein Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und
  • ein angemessener Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wieder aufhebt.

So kann bei Preisanpassungsklauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, eine Kompensation durch ein (Sonder-)Kündigungsrechts ausnahmsweise möglich sein, wenn der Klauselverwender nicht in der Lage ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu konkretisieren, mithin für den Verwender eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.

Nach dem BGH vermag abgesehen von dem oben genannten nur unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommenden Ausnahmefall die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts in einem Gaslieferungsvertrag eine durch eine Preisanpassungsklausel bewirkte unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht auszugleichen. Folglich scheiterte auch im konkreten Fall der Kompensationsversuch des Lieferanten.

Denn auch ein für den Fall einer Preisänderung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, wie in Klausel 5.5 des Tarifs „K. !“ enthalten, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Verstoß der Preisanpassungsklauseln gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu kompensieren und deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzuwenden.

Der BGH arbeitet detailliert das Recht des Kunden auf transparente Vertragsgestaltung heraus:

Die Auffassung der Revisionserwiderung würde demgegenüber zu dem weder vom Unionsrecht noch vom nationalen Recht zu billigenden Ergebnis führen, dass es dem Kunden verwehrt wäre, das ihm zustehende Recht auf transparente Vertragsbedingungen im bestehenden Vertragsverhältnis zu suchen; vielmehr wäre er gezwungen, den Vertrag zu beenden, weil der Energieversorger die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Dies wäre nur in dem Fall hinnehmbar, in welchem dem Versorger die Pflichterfüllung (ausnahmsweise) nicht möglich wäre.


Keine Verwechslung von Wirksamkeitsvoraussetzung und Kompensationsmöglichkeit

Der BGH nimmt Bezug auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, der im Fall einer einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht des Kunden vorsieht. Er sieht darin seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Wirksamkeit einer Preisanpassungsregelung das Bestehen eines Kündigungsrechts des Kunden voraussetzt, weshalb das Kündigungsrecht nicht zugleich als Kompensation für die unangemessene Benachteiligung einer Preisanpassungsklausel dienen kann.

Nach dem BGH lässt sich die Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrechts auch nicht aus dem grundsätzlich anerkannten berechtigten Interesse der Gasversorgungsunternehmen herleiten, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Denn auch diese Interessen sind überhaupt erst Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel und können daher nicht zugleich als Kompensation dienen.

Denn dieses Interesse ist bereits die Voraussetzung dafür, dass im Rahmen des angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien (§ 307 Abs. 1 BGB) dem Energieversorger grundsätzlich das Recht zuzubilligen ist, in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen – unter Einhaltung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen – ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorzusehen. Dann kann dieses Interesse aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche den Kunden – hier aufgrund fehlender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) – unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).


Kapitulation vor den AGB-rechtlichen Anforderungen an die Klauselgestaltung?

Schließlich widerspricht der BGH der Annahme, dem Lieferanten sei es kaum möglich, eine transparente Preisanpassungsklausel zu gestalten. Als rechtsirrig bezeichnet der BGH diese Annahme. Denn der BGH hat in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen die Maßstäbe herausgearbeitet, die an die Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit (Norm-)Sonderkunden anzulegen sind. So verweist der BGH etwa auf sein vorheriges Urteil vom 25. November 2015 zum Stromversorgungsvertrag, welches ausführlich die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auch gegenüber Verbrauchern begründet.

Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versorgungsunternehmen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten einseitigen Preisanpassungsrechts insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts. BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14.


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